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§ 2 BHOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2020

Verfahren

§ 2.

(1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.

(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.

(3) Im Bundesrechnungsabschluss ist unter Berücksichtigung des Artikels 5 der HOG – Vereinbarung die Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Haftungsstände gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3, 4, 7 und 8 zu ermitteln und dem Rechnungshof und zur Information auch dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis 31. März jeden Jahres zu übermitteln.

(4) Im Rahmen der Darstellung des Ausnützungsstandes im Bundesrechnungsabschluss sind die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, mit ihren jeweiligen Haftungsständen anzuführen.

(5) Ergibt die Darstellung im Bundesrechnungsabschluss eine Überschreitung der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1, so ist zusätzlich eine weitere Darstellung der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 aufzunehmen, in der die Haftungsstände des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die aufgrund von nach dem 31. März des vorvergangenen Jahres erfolgten Umklassifizierungen dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, neu zuzurechnen sind, nicht zu berücksichtigen sind.

(6) Überschreitungen der Obergrenze sind gemäß Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, gemäß Artikel 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung im Fall von Umklassifizierungen nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Obergrenze zu reduzieren. Die bei einem Überschreiten der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1 zur Umsetzung der Verpflichtung gemäß Artikel 4 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 der HOG – Vereinbarung erforderliche Reduktion der einzelgesetzlichen Haftungsrahmen bleibt einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20007619

Dokumentnummer

NOR40221368