§ 2 BHOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Verfahren

§ 2.

(1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.

(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht über die Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Vorjahres vorzulegen.

(4) Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen.

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