Artikel 4
Anrechnung von Haftungen
(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP 2012 gebildet.
(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. Art. 6 Abs. 3 letzter Satz ist diesfalls nicht anwendbar.
(5) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009971
Dokumentnummer
NOR40196761
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