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§ 25 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

8. Abschnitt

Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen Aktive Finanzinstrumente

§ 25

(1) Unter einem aktiven Finanzinstrument ist ein Vertrag zu verstehen, der

  1. 1. beim Bund zu einem finanziellen Vermögenswert und
  2. 2. bei einer Dritten oder einem Dritten zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument

    führt.

(2) Aktive Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. 1. bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder
  2. 2. zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente oder
  3. 3. Wertpapiere der Republik Österreich.

(3) In die Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für die der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten zu- oder abzüglich der zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entfallenden Differenz zwischen den Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio). Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigt ist.

(4) In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen.

(5) In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren und mit dem Nominalwert zu bewerten.

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