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§ 26 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Finanzschulden und Währungstauschverträge

§ 26

(1) Finanzschulden gemäß § 78 BHG 2013 und Währungstauschverträge gemäß §§ 79ff BHG, sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen. Für die im Anhang zur Eröffnungsbilanz zu erstellenden Angaben gilt § 16 RLV 2013 sinngemäß.

(2) Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten.

(3) Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag 31. Dezember 2012 umzurechnen (§ 31).

(4) Verbindlichkeiten aus Zinsen sind für den anteilig auf die Finanzjahre vor dem 1. Jänner 2013 anfallenden Zeitraum in der Eröffnungsbilanz anzusetzen und zum Zahlungsbetrag zu bewerten.

(5) Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind auf die Laufzeit der Finanzschulden oder des Währungstauschvertrages zu verteilen. Der Anteil des Agio oder Disagio, der sich auf die Periode nach Ablauf des 31. Dezember 2012 bezieht, ist in der Eröffnungsbilanz auf den in der Kontenplanverordnung 2013 vorgesehenen aktiven und passiven Bestandskonten auszuweisen.

(6) Unter Währungstauschverträgen sind Sicherungsgeschäfte des Bundes mit einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner zu verstehen, bei denen der Bund und die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner sich verpflichten, zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Beträge auszutauschen.

(7) Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.

(8) In der Eröffnungsbilanz sind Sicherstellungen für Forderungen des Bundes gem. § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen und zum Zahlungsbetrag zu bewerten.

(9) Sonstige derivative Finanzinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

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