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§ 22 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

7. Abschnitt

Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes Nettovermögen

§ 22

Der Saldo aus der Summe der aktivierten Vermögenswerte abzüglich der Summe der passivierten Fremdmittel ist als Saldo aus der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 1. Jänner 2013 unter dem Nettovermögen auszuweisen.

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