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§ 21 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

§ 21

(1) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden für

  1. 1. die den Detailbudgets zugeordneten Liegenschaften des Bundes und
  2. 2. Liegenschaften, bei denen der Bund mangels Einbringlichkeit bei privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern die Altlastenbeseitigung zu übernehmen hat.

(2) Die Erfassung in der Eröffnungsbilanz hat zu erfolgen, sofern mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.

(3) Regressansprüche sind nur dann rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand oder die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.

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