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§ 11 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Bewertung von Forderungen

§ 11

(1) Sind Forderungen zweifelhaft, so sind sie einzelwertberichtigt in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn deren Einbringlichkeit (§§ 73 oder 74 BHG 2013) ungewiss oder unmöglich ist. Wird die Einziehung einer Forderung von Amts wegen gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 eingestellt oder auf die Forderung gemäß § 74 BHG 2013 ganz verzichtet, ist die Forderung in voller Höhe wertberichtigt in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, wenn die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(2) Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig, wenn diese sachgerecht sind.

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