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§ 12 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Vorräte

§ 12

(1) Als Vorräte sind gemäß § 18 der Verordnung über die Verwaltung von Bundesvermögen (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV), folgende Vermögenswerte anzusetzen:

  1. 1. Baustoffe,
  2. 2. Rohstoffe,
  3. 3. Betriebsstoffe,
  4. 4. Hilfsstoffe,
  5. 5. fertige Erzeugnisse,
  6. 6. unfertige Erzeugnisse,
  7. 7. für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
  8. 8. Handelswaren,
  9. 9. Ersatzteile,
  10. 10. Lebensmittel oder
  11. 11. Futtermittel.

(2) Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

  1. 1. Wert der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
  2. 2. Wiederbeschaffungswert.

(3) Vorräte, die bisher nicht in einem Vorratsverzeichnis verzeichnet wurden, müssen nicht erfasst werden.

(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.

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