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§ 10 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte

§ 10

(1) Kurzfristige Forderungen, das sind Forderungen mit einer Fälligkeit bis zu 12 Monaten, und sonstige Vermögenswerte sind zu ihrem Nominalwert auszuweisen und zu bewerten.

(2) Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sind als langfristige Forderungen auszuweisen. Langfristige, unverzinste Forderungen in der Höhe von über 10.000 Euro sind gemäß § 80 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, zum Barwert zu bewerten.

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