2. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-EAG Verpflichtete
§ 4.
Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zur Leistung der gemäß § 6 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.
Schlagworte
Sammelsystem, Elektroaltgerät
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20007572
Dokumentnummer
NOR40133646
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