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§ 6 EDM-Aufwandersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Höhe des Aufwandersatzes

§ 6.

(1) Die Gesamthöhe des Aufwandersatzes bemisst sich auf Grund einer Berechnung für das jeweilige abzurechnende Geschäftsjahr des Dienstleisters.

(2) Der Dienstleister hat bei der Berechnung der Höhe des Aufwandersatzes die im Anhang festgelegten Kostenfaktoren und Prinzipien zu berücksichtigen und auf das Beratungsergebnis des Beirats gemäß § 10 Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe des Aufwandersatzes 110% der Vorschaurechnung für dieses Kalenderjahr nur in Fällen von höherer Gewalt, wie Computerviren oder vorsätzlicher Angriffe auf das EDV-System, übersteigen darf.

(3) Die Berechnung ist auf Basis der tatsächlichen Kosten durchzuführen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den Verpflichteten gemäß § 4 bis spätestens 30. April des Folgejahres bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007572

Dokumentnummer

NOR40133648

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