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§ 3 EDM-Aufwandersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. „Dienstleister“ das Unternehmen, welches Register gemäß § 22 AWG 2002 betreibt, den Betrieb sicherstellt und die Wartung durchführt,
  2. 2. „Betrieb“ die Aktivitäten, die sicherstellen, dass die eingesetzten Fachanwendungen effektiv und effizient zur Verfügung gestellt werden, wie insbesondere der Betrieb des Anwendungsservers und der Datenbanken (Hardware und Software), Monitoring der IT Infrastruktur, Betrieb der Registrierungsstelle, und Betrieb des Helpdesks gemäß Anhang,
  3. 3. „Wartung“ die Aktivitäten, die für die Aufrechterhaltung und für die Durchführung von erforderlichen Änderungen der eingesetzten Fachanwendungen notwendig sind, wie insbesondere die technischen Anpassungen der IT-Systeme, Behebung von Anwendungsfehlern, Änderungen im Rahmen von Änderungsanforderungen (Change requests) für die Sammel- und Verwertungssysteme, Überwachung und Backup gemäß Anhang.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20007572

Dokumentnummer

NOR40133645

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