vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 DLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Verweisungen

§ 30

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)