Vollziehung
§ 29
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. der jeweils zuständige Bundesminister hinsichtlich §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, §§ 9 bis 13 und des 4. Abschnitts,
- 2. der Bundeskanzler hinsichtlich § 8 Abs. 2,
- 3. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 25 und 26 und
- 4. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
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