vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 DLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Informationspflichten der Behörde

§ 9

(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und‑empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und‑empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte