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§ 52 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

3. Abschnitt

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes Endigungstatbestände

§ 52.

Die Genehmigung gemäß § 43 endet:

  1. 1. durch Entziehung der Genehmigung gemäß § 53;
  2. 2. durch Zurücklegung der Genehmigung;
  3. 3. durch den Tod des Inhabers der Genehmigung, wenn dieser eine natürliche Person ist;
  4. 4. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft sofern sich aus § 54 nichts anderes ergibt;
  5. 5. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  6. 6. durch Untersagung des Betriebes gemäß § 57;
  7. 7. wenn auf ein Unternehmen nicht mehr die in § 7 Abs. 1 Z 20 oder Z 72 umschriebenen Merkmale zutreffen.