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§ 53 GWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Entziehung

§ 53.

Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn

  1. 1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;
  2. 2. ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;
  3. 3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

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