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§ 35 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abgabe der Emissionszertifikate für Seeverkehrstätigkeiten

§ 35.

(1) Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.

(2) Abweichend von Abs. 1 können Schifffahrtsunternehmen 5 Prozent weniger Emissionszertifikate abgeben als es den gemäß § 10 geprüften Emissionen entspricht, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde, entstanden sind.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind Schifffahrtsunternehmen verpflichtet,

  1. a) für das Kalenderjahr 2024 Emissionszertifikate in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 10 geprüften Emissionen und
  2. b) für das Kalenderjahr 2025 Emissionszertifikate in Höhe von 70 Prozent gemäß § 10 geprüften Emissionen

(4) Abweichend von Abs. 1 und den §§ 52 und 53 gelten bis zum 31. Dezember 2030 die darin festgelegten Verpflichtungen als erfüllt und werden keine Strafen und Sanktionen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen verhängt, wenn die Voraussetzungen der Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c und eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind.

(5) Abweichend von Abs. 1 entsteht keine Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.

(6) In Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, kann das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der durch eine Abgabeverpflichtung entstandenen Kosten gegenüber dieser Stelle geltend machen.

(7) Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne des Abs. 6 bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Emissionszertifikaten und für die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insgesamt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259525

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