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§ 3 Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Umfang der Entschädigung

§ 3

Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.

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