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§ 2 Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Höhe der Entschädigung für juristische Personen

§ 2

Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

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