§ 3 Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.2011

Umfang der Entschädigung

§ 3

Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren erbrachten Beratungen gewährt.

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