Artikel 35
Kosten
Jede Vertragspartei trägt gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Kosten, die ihren Behörden aus der Umsetzung dieser Konvention entstehen, außer diese Konvention oder die Durchführungsvereinbarungen enthalten abweichende Bestimmungen oder die Strafverfolgungsbehörden haben bereits im Voraus abweichende Vereinbarungen getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132089
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