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Artikel 21 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 21

Für die Ersuchen nach Kapitel I zuständige Behörden

  1. (1) Die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, die von den Vertragsparteien in den Anlagen gemäß Artikel 37 angeführt sind, sind für Ersuchen gemäß Artikel 15, 16, 17, 18, 19 und 20 zuständig.
  2. (2) Gleichschriften der in Absatz 1 genannten Ersuchen werden an die in Artikel 4, Absatz 3 genannte Nationale Zentralstelle übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132075

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