Artikel 17
Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
- (1) Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten können auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt und die ersuchte Vertragspartei der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
- (2) Artikel 16 gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40143186
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