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Artikel 12 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 12

Prävention

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien tauschen ihre Erfahrungen im Bereich der Kriminalprävention aus und bemühen sich um die Initiierung und Durchführung gemeinsamer Programme in diesem Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132066

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