Artikel 12
Prävention
Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien tauschen ihre Erfahrungen im Bereich der Kriminalprävention aus und bemühen sich um die Initiierung und Durchführung gemeinsamer Programme in diesem Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132066
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