Artikel 11
Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch
Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung zusammen. Dies erfolgt unter anderem durch:
- a) den Austausch der Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung
- b) die Abhaltung gemeinsamer Kurse zur Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung grenzüberschreitender Übungen als Teil der in dieser Konvention festgelegten Zusammenarbeit;
- c) die Einladung von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei zur Teilnahme an Übungen und speziellen Einsätzen als Beobachter und die Organisation gegenseitiger Schulungsbesuche;
- d) die Möglichkeit für Vertreter der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei an Fortbildungskursen teilzunehmen.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132065
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