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Artikel 11 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 11

Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung zusammen. Dies erfolgt unter anderem durch:

  1. a) den Austausch der Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung
  2. b) die Abhaltung gemeinsamer Kurse zur Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung grenzüberschreitender Übungen als Teil der in dieser Konvention festgelegten Zusammenarbeit;
  3. c) die Einladung von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei zur Teilnahme an Übungen und speziellen Einsätzen als Beobachter und die Organisation gegenseitiger Schulungsbesuche;
  4. d) die Möglichkeit für Vertreter der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei an Fortbildungskursen teilzunehmen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132065

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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