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Artikel 3 Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS III“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 3

1) Hiermit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, im Folgenden „Gemeinsames Ministerkomitee“, bestehend aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jeder Vertragspartei, konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für alle Maßnahmen und Entscheidungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens, einschließlich der Annahme von Evaluierungsberichten. Das Gemeinsame Ministerkomitee soll ein Arbeitsprogramm verabschieden, dass die Zusammenarbeit im Rahmen von CEEPUS III regelt.

2) Das Gemeinsame Ministerkomitee soll nach Erfordernis zusammentreten, sich eine eigene Verfahrensordnung geben und eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden/Vorsitzende wählen. Es kann bei Bedarf Arbeitsgruppen zur Umsetzung dieses Übereinkommens einrichten und deren Zusammensetzung festlegen.

3) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen im Konsens zu treffen. Erweisen sich alle Anstrengungen, Konsens herzustellen, als erfolglos und kann Konsens nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.

4) Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet einstimmig und bindend über die Gesamtsumme an CEEPUS III Stipendienmonaten wie in Artikel 1, Absatz 5 bekanntgegeben.

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