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Artikel 2 Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS III“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 2

1) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Hochschule“ alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt sind.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS III förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen bekannt zu geben.

2) Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr“ den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres.

3) An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind, unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktoratsebene, dann im Rahmen von CEEPUS III förderungsberechtigt, wenn das gemäß dieses Übereinkommens an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium, Training oder Praktikum einen anerkennbaren Teil seines bzw. ihres Hochschulstudiums darstellt.

4) Stipendien werden auch für Studierende zum Zweck der praktischen Ausbildung an einer kommerziellen Einrichtung, Forschungseinrichtung oder Regierungseinrichtung oder einer anderen Organisation des Gastlandes vergeben, vorausgesetzt, seitens des/der Antragstellenden wird ein umfassender Vorschlag vorgelegt..

5) Das CEPUS III Programm unterstützt überdies die Mobilität von Fakultätsmitgliedern, d. h. von Lehrenden oder wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal einer gegebenen Hochschuleinrichtung, durch die Vergabe von CEEPUS III Stipendien, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die zentraleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.

6) Stipendien können auch an Studierende und Fakultätsmitglieder, die an einer förderungsberechtigten CEEPUS III Hochschule eingeschrieben bzw. tätig sind, außerhalb eines CEEPUS III Netzwerks vergeben werden, falls spezielle Regelungen zum Zweck des Studiums bzw. der Lehre und Betreuung außerhalb eines CEEPUS III Netzwerks getroffen wurden (Freemover).

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