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Artikel 1 Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS III“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Artikel 1

1) Die Vertragsparteien vereinbaren im Rahmen dieses Übereinkommens die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung und der hochschulverwandten Forschung, insbesonders auf den Gebieten der universitären Zusammenarbeit und der akademischen Mobilität.

2) Die in Paragraph 1 genannte Zusammenarbeit soll, mit der Ausnahme von Freemover Stipendien gemäß Artikel 2, Paragraph 6, im Rahmen der in diesem Übereinkommen beschriebenen Netzwerken des Central European Exchange Programme for University Studies stattfinden/abgewickelt werden.

3) CEEPUS III Stipendien sind „Vollstipendien“, d.h. so ausgelegt, dass sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren, falls im Gastland üblich, Unterkunft und falls erforderlich Versicherung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS III Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepasst und inflationsgeschützt sein.

4) Im Rahmen dieses Übereinkommens ist kein Geldtransfer zwischen den Vertragsparteien vorgesehen.

CEEPUS III Stipendien werden daher mit der Ausnahme von Reisekostenzuschüssen vom Gastland getragen. Reisekostenzuschüsse werden gegebenenfalls vom Heimatland getragen. Gastland und teilnehmende Universitäten sind eingeladen, weitere freiwillige Mittel für CEEPUS III Stipendien bereit zu stellen.

5) Im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß der vom Gemeinsamen Ministerkomitee vereinbarten Verfahrensordnung sind die Vertragsparteien verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Stipendienmonate (die interne „CEEPUS-Währung“) für das folgende akademische Jahr in jährlichen Abständen bekanntzugeben. In CEEPUS-Währung müssen mindestens jeweils 100 Stipendienmonate zur Verfügung gestellt werden.

6) CEEPUS III Stipendien dürfen ausschließlich für Zwecke der Mobilität verwendet werden und nicht für Unkosten oder Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit organisatorischen oder administrativen Zwecken.

Die Vertragsparteien und teilnehmende Universitäten sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel zur Deckung dieser Kosten oder Ausgaben bereitzustellen.

7) Nicht verbrauchte CEEPUS III Stipendienmonate können gegebenenfalls für Treffen der CEEPUS III Netzwerke verwendet werden.

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