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ARTIKEL 8 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

ARTIKEL 8

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung Klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen vervielfältigt oder übersetzt, die zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Zusatzdokumente: image001

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