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ARTIKEL 9 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2011

ARTIKEL 9

VERNICHTUNG

(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist, Klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die Klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die Zuständige Behörde des Herausgebers sobald als möglich über diese Vernichtung.

Zusatzdokumente: image001

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