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§ 4 Klassen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2011

Form und Inhalt der Ermächtigung

§ 4

(1) Die Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 regelt die von der anerkannten Organisation wahrzunehmenden Aufgaben und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

  1. 1. Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO-MSC/Rundschreiben 710 und zum IMO-MEPC/Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;
  2. 2. Bestimmungen über die finanzielle Haftung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Klassen-Richtlinie;
  3. 3. Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Organisationen für die Behörde wahrgenommenen Aufgaben durch die Behörde;
  4. 4. Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen und
  5. 5. Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei der anerkannten Organisation klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.

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