Aussetzen und Widerruf der Ermächtigung
§ 5
(1) Ergeben sich bei den in § 3 Abs. 1 genannten Tätigkeiten Unregelmäßigkeiten seitens der anerkannten Organisation, kommt diese ihren Verpflichtungen nicht nach oder ist eines der in Anhang I der EU-Klassen-Verordnung angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Ermächtigung durch die Behörde auszusetzen oder – in besonders schweren Fällen – zu widerrufen..
(2) Die Behörde hat die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unter Angabe der Gründe unverzüglich von der Aussetzung bzw. vom Widerruf zu unterrichten.
(3) Die Aussetzung bzw. der Widerruf ist zu widerrufen, wenn die Europäische Kommission nach Durchführung des in Art. 6 Abs. 2 der Klassen-Richtlinie genannten Regelungsverfahren mitteilt, dass sie die Aussetzung bzw. den Widerruf nicht für gerechtfertigt hält.
(4) Während der Dauer der Aussetzung oder des Widerrufs der Ermächtigung darf die anerkannte Organisation keine Klassen-Zeugnisse für österreichische Seeschiffe ausstellen.
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