Form und Inhalt der Ermächtigung
§ 4
(1) Die Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 regelt die von der anerkannten Organisation wahrzunehmenden Aufgaben und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
- 1. Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO-MSC/Rundschreiben 710 und zum IMO-MEPC/Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;
- 2. Bestimmungen über die finanzielle Haftung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Klassen-Richtlinie;
- 3. Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Organisationen für die Behörde wahrgenommenen Aufgaben durch die Behörde;
- 4. Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen und
- 5. Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei der anerkannten Organisation klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.
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