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§ 9 Wirkungscontrollingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Übergangsbestimmungen

§ 9

(1) Die Ergebnisse des Wirkungscontrolling sind erstmals an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) bis 28./29. Februar 2014 (Bericht zur internen Evaluierung) sowie bis 31. Mai 2014 (Bericht zur Wirkungsorientierung) zu übermitteln.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat in Abweichung zu § 6 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates bis spätestens 31. Mai 2013 einen Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 zu übermitteln.

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat in Abweichung zu § 7 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates bis spätestens 31. Oktober 2013 einen Tätigkeitsbericht der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln.

(4) Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gem. § 17 BHG 2013 obliegt den haushaltsleitenden Organen und gilt für alle Regelungsvorhaben, die ab 1. Jänner 2013 einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden sowie für rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 für die die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ab 1. Jänner 2013 begonnen wird.

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