§ 2.
(1) Die E-Control hat standortbezogene Abfragen durch Verbraucher vorzusehen und wettbewerbskonform die günstigsten Preise im näheren Umkreis bekanntzugeben. Um die mögliche Unzweckmäßigkeit von weiten Anfahrtswegen und deren Umweltauswirkungen zu vermeiden, sind auch die sonstigen Tankstellen im näheren Umkreis ohne Preisangabe anzuführen, welche nicht die günstigsten Preise aufweisen.
(2) Im Sinne der möglichst breiten Information der Verbraucher über die aktuelle Preissituation kann die E-Control unter Vorgabe von Verwendungsbestimmungen Autofahrerklubs die aktuell günstigsten Preise zur Verfügung stellen. Sofern die Autofahrerklubs Abfragen nach der günstigsten Tankstelle entlang einer Hauptreiseroute den Verbrauchern anbieten, werden ihnen die entsprechenden Daten für die jeweils konkrete Abfrage zur Verfügung gestellt. Die Verwendungsbestimmungen können insbesondere Regelungen über die nicht kommerzielle Verwertung dieser Informationen und die Darstellungsform der Weiterverwendung enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Gesetzesnummer
20007391
Dokumentnummer
NOR40131004
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