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§ 1 Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.1.2013

§ 1.

(1) Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, haben jeweils die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Preise für Dieselkraftstoff und Superbenzin 95 Oktan spätestens innerhalb einer halben Stunde nach der jeweiligen Preisänderung an die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form zu melden. Wird um 12.00 Uhr ein neuer Treibstoffpreis festgesetzt, so ist dieser unverzüglich zu melden. Die Preismeldungen haben über eine von der E-Control zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder über ein automatisiertes Short Message Service – SMS – zu erfolgen. Die E-Control hat den Tankstellenbetreibern die durchgeführte Meldung zu bestätigen. Die Tankstellenbetreiber haben der E-Control zur Veröffentlichung an die Datenbank auch die Öffnungszeiten der jeweiligen Tankstelle, die Art der Betriebsform, die möglichen Zahlungsarten, Zugangsmodalitäten zu melden.

(2) Die E-Control hat den Tankstellenbetreibern zum Zweck der Preismeldung einen authentifizierten Zugang für die Dateneingabe über die elektronische Plattform und für die Dateneingabe per SMS zur Verfügung zu stellen. Die Tankstellenbetreiber haben sich dazu bei der E-Control registrieren zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20007391

Dokumentnummer

NOR40147227

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