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§ 34 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Anerkennung der Gleichwertigkeit

§ 34

(1) Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996‑ VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG‑Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG‑Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.

(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung‑ DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.

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