vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Geschlechtsneutralität

§ 35

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)