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§ 33 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 33

Vorrichtungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, die für den Anschluss an andere Geräte bestimmt sind, sowie die Farbkennzeichnung von ortsbeweglichen Druckgeräten, haben nach den Bestimmungen der VBV 2002, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.

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