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§ 32 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Formale Nichtkonformität

§ 32

(1) Unbeschadet des § 29 hat die Behörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

  1. 1. die PiKennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der §§ 13 bis 16 angebracht;
  2. 2. die PiKennzeichnung wurde nicht angebracht;
  3. 3. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
  4. 4. die Anforderungen des ADR oder RID sowie dieser Verordnung wurden nicht erfüllt.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

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