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§ 14 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Neubewertung der Konformität

§ 14

Die Konformität der in § 1 Abs. 1 Z 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Betrieb genommen wurden, darf nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 neu bewertet werden. Die Pi‑Kennzeichnung ist gemäß Anlage 2 anzubringen.

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