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§ 13 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Abschnitt 3

Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte Konformität und Konformitätsbewertung

§ 13

(1) Die in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu entsprechen, die im ADR oder RID und in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung festgelegt sind.

(2) Die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte haben den Spezifikationen der technischen Unterlagen, nach denen die Geräte hergestellt wurden, zu entsprechen. Die Geräte sind wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen, im Einklang mit dem ADR oder RID und den Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 dieser Verordnung, zu unterziehen.

(3) Die von einer notifizierten Stelle ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.

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