Rücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 7.
(1) Zusätzlich zu den in § 6 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn
- 1. die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 148 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);
- 2. die Bestimmungen über die Eigenmittel (§ 8) nicht eingehalten werden;
- 3. Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (§ 28 Abs. 2); oder
- 4. die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG zur Anwendung zu kommen hat.
(2) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession finden die §§ 7 und 7a BWG Anwendung.
(3) Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß § 60 geendet hat.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40204814
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