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§ 7 PFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7.

(1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder wenn ab dem Jahr 2025 mehr als die Hälfte der Kennzahlen gemäß § 2a Abs. 5 erfüllt sind, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben im Abrechnungszeitraum wird auf Grundlage der von der Statistik Österreich gemäß PDStV 2012 erstellten Pflegedienstleistungsstatistiken festgestellt. Die Höhe der sonstigen Ausgaben wird auf Grundlage der Meldungen der Länder festgestellt.

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 2b.

(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010. Ab dem Kalenderjahr 2025 ergeben sich die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2024.

(4a) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(4b) Für den Fall, dass die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 siebenter Satz im Jahr 2028 nicht erfüllt ist, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung zu belegen.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1, 3, 4a und 4b über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(6) Für den Fall, dass

  1. 1. die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder
  2. 2. die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,

(7) Für den Fall, dass

  1. 1. die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oder
  2. 2. die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 fünfter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,

Schlagworte

Ausbau, Hospizbetreuung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259088

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