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Artikel 30 Europäische Sozialcharta (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Artikel 30

Artikel 30 - Das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien,

  1. a)im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes Maßnahmen zu ergreifen, um für Personen, die in sozialer Ausgrenzung oder Armut leben oder Gefahr laufen, in eine solche Lage zu geraten, sowie für deren Familien den tatsächlichen Zugang insbesondere zur Beschäftigung, zu Wohnraum, zur Ausbildung, zum Unterricht, zur Kultur und zur Fürsorge zu fördern;b)diese Maßnahmen, falls erforderlich, im Hinblick auf ihre Anpassung zu überprüfen.

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