Artikel 31
Artikel 31 - Das Recht auf Wohnung
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Wohnung zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind,
- 1.den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern;2.der Obdachlosigkeit vorzubeugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung abzubauen;3.die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, dass sie tragbar sind.
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