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Artikel 31 Europäische Sozialcharta (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Artikel 31

Artikel 31 - Das Recht auf Wohnung

Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Wohnung zu gewährleisten, verpflichten sich die

Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind,

  1. 1.den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern;2.der Obdachlosigkeit vorzubeugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung abzubauen;3.die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, dass sie tragbar sind.

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